Überspringen zu Hauptinhalt

RUN Zeitarbeit

Rechtliche Hinweise

Nachfolgend unsere Geschäftsbedingungen, Stand: 01.05.2019

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Nutzungsbedingungen

1. Der Verleiher überlässt seine Leiharbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 07.08.1972 (AÜG), in der jeweils geltenden Fassung vorübergehend an seine Kunden (Entleiher).

2. Austauschbegehren

2.1 Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer unverzüglich nach erstmaligem

Überlassungsbeginn auf seine Eignung hin zu überprüfen. Ist der Leiharbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet und teilt der Entleiher dies dem Verleiher innerhalb der ersten 4 Stunden mit, verbunden mit dem Wunsch, diesen Leiharbeitnehmer auszutauschen, wird sich der Verleiher soweit möglich bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist die Gestellung einer geeigneten Ersatzkraft nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag befreit.

2.2 Bei Vorliegen eines berechtigten Austauschbegehrens (gem. 2.1) werden dem Entleiher bis zu 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt.

2.3 Der Verleiher ist berechtigt, den überlassenen Leiharbeitnehmer auszutauschen, wenn er dem Entleiher eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellt.

3. Regelüberlassungsdauer

3. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ist der Entleiher verpflichtet, den Leiharbeitnehmer mindestens für die vereinbarte Arbeitszeit und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Eine ggf. erforderliche Dokumentation oder behördliche Genehmigung für die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers zu besonderen Zeiten hat der Entleiher zu beschaffen und dem Verleiher unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4. Überlassung

4.1 Nach 9 Monaten Überlassung besteht ein Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Equal Pay, wenn kein Branchenzuschlags-Tarifvertrag zur Anwendung kommt. In diesem Fall ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher auf Nachfrage rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wie sich die Vergütung entsprechender Stammarbeitnehmer bei ihm zusammensetzt.

4.2 Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate. Bestehen im Entleiherbetrieb hiervon abweichende Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung), wird der Entleiher den Verleiher hierüber schriftlich informieren und entsprechende Nachweise vorlegen.

4.3 Der Entleiher wird den Verleiher informieren, wenn der Leiharbeitnehmer bereits über einen anderen Verleiher bei ihm beschäftigt war

5. Weisungsrecht

5. Für die Dauer der Überlassung wird dem Entleiher das Weisungsrecht bezüglich Verhalten und Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers übertragen. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen und nur solche Weisungen erteilen, die in den vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen.

6. Abweichungen

6.1 Abweichungen vom vereinbarten Tätigkeitsbereich oder Einsatzort sind vorher mit dem Verleiher abzusprechen und berechtigen den Verleiher zur Anpassung des vereinbarten Verrechnungssatzes (vgl. Nr. 12.2).

6.2 Bei Umsetzung ohne Zustimmung des Verleihers ist der Verleiher zum sofortigen Abzug des Leiharbeitnehmers und zur Geltendmachung eines höheren Verrechnungssatzes (vgl. Nr. 12.2) bzw. von Schadensersatz berechtigt.

7. Leitung, Aufsicht und Kontrolle

7. Dem Entleiher obliegen Leitung, Aufsicht und Kontrolle des Leiharbeitnehmers während der Dauer des Einsatzes.

7.1 Der Entleiher wird den Leiharbeitnehmer nicht mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks, Wertpapieren o. ä. oder sonstigen Vermögensgegenständen (z. B. Zentralschlüssel) betrauen. Erfolgt dies dennoch, geschieht dies allein auf Risiko des Entleihers (vgl. Nr. 10.4).

7.2 Im Rahmen dieses Weisungsrechts hat der Entleiher auch für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch und in Bezug auf den Leiharbeitnehmer Sorge zu tragen.

7.3. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen, wenn er dem Leiharbeitnehmer Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen oder – diensten gewährt. Hierzu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung (Kantine) und Beförderungsmittel.

8. Ersatzkraft

8. Nimmt der Leiharbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder bricht er diese – gleich aus welchen Gründen – ab, ist der Verleiher bemüht, soweit möglich, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist die Gestellung einer Ersatzkraft nicht möglich wird der Verleiher vom Auftrag befreit.

9. Stundenverrechnungssatz

9.1 Auf Basis des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes werden folgende Zuschläge vergütet:

Mehrarbeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit
· mindestens 35 h/Woche beträgt:
ab 40,01 bis 50,00. h/Woche oder ab 8,01-10,00 h/täglich 25 %
ab 50,01 h/Woche oder ab 10,01 h/täglich 50 %
· weniger als 35 h/Woche beträgt:
ab Wochenstunden iHv 114 % der vereinbarten Arbeitszeit pro Woche 25 %
ab Wochenstunden iHv 140 % der vereinbarten Arbeitszeit pro Woche 50 %
Samstagsarbeit 50 %
Sonn- und Feiertagsarbeit 100 %
Spätarbeit (Schicht fällt in die Zeit von 11.00 bis 24.00 Uhr) 15 %
Nachtarbeit (Schicht fällt in die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr) 25 %

9.2 Wird die vereinbarte Arbeitszeit (vgl. Nr. 3) aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Entleihers liegen, nicht erreicht, so bestehen zugunsten des Verleihers Vergütungsansprüche in Höhe der vereinbarten Arbeitszeit.

9.3 Die von dem Leiharbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden werden in Tätigkeitsnachweisen erfasst. Diese sind vom Entleiher nach Vorlage zu unterzeichnen.

9.4 Die entsprechend den Tätigkeitsnachweisen vom Verleiher erstellten Rechnungen sind 7 Tage nach Erstellung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig (vgl. Nr. 11.2).

9.5 Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche des Verleihers wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

9.6 Der Leiharbeitnehmer ist weder zur Entgegennahme von Erklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

10. Fahrlässigkeit und Schäden

10.1 Der Verleiher haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers, ausgenommen Fälle, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird die Haftung des Verleihers in Umfang und Höhe auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.2 Für den Fall der mittleren und groben Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers wird die Haftung des Verleihers in Umfang und Höhe auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt, ausgenommen Fälle, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen.

10.3 Erfüllt der Entleiher die vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen.

10.4 Soweit der Entleiher den Leiharbeitnehmer entgegen Nr. 7.1 mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks, Wertpapieren o. ä. oder sonstigen Vermögensgegenständen betraut hat, wird eine Haftung des Verleihers für etwaige Schäden ausgeschlossen.

10.5 Im Übrigen wird eine Haftung des Verleihers für das Handeln des Leiharbeitnehmers ausgeschlossen.

10.6 Der Verleiher haftet weder für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten noch für Schäden, die die Leiharbeitnehmer am Arbeitsgerät oder in Ausführung sowie bei Gelegenheit der ihnen durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten verursachen.

10.7 Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der, den Leiharbeitnehmern durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen.

10.8 Der Entleiher kann gegenüber dem Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens – gleich aus welchem Rechtsgrund – geltend machen.

10.9 Soweit der Verleiher nach vorstehenden Bedingungen haftet, sind Reklamationen vom Entleiher am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes, schriftlich dem Verleiher anzuzeigen. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen.
Bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation steht der Verleiher im Rahmen seiner Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

11. Kündigung

11.1 Der Auftrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen. 11.2 Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen des Verleihers in Verzug (vgl. Nr. 9.4), ist der Verleiher berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen. Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleiher gefährdet ist.

11.3 Erfüllt der Entleiher die vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht, ist der Verleiher berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.

12. Tariflichen Bestimmungen

12.1 Der Verleiher behält sich vor, bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte
Lage anzupassen. Soweit Vergütungsbestandteile von diesen Veränderungen betroffen sind, behält sich der Verleiher das Recht vor, den Verrechnungssatz entsprechend der prozentualen Veränderung anzupassen.

12.2 Der Verleiher behält sich eine Anpassung der Verrechnungssätze entsprechend der prozentualen Änderung vor, wenn der Leiharbeitnehmer in einem anderen, als dem vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt wird, gegen einen anderen Leiharbeitnehmer mit höherer Qualifikation ausgetauscht wird oder einen Anspruch auf Equal Pay erwirbt (vgl. Nr. 4.1). Das gleiche gilt, wenn Umstände, die der Verleiher nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

13. Verschwiegenheitserklärung

13.1 Die überlassenen Leiharbeitnehmer haben sich dem Verleiher gegenüber vertraglich zur Verschwiegenheit über alle Geschäftsgeheimnisse des Entleihers verpflichtet.

13.2 Der Verleiher hat die überlassenen Leiharbeitnehmer über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz belehrt.

13.3 Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und zur Verarbeitung im Rahmen dieses Vertrages an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben.

13.4 Der Entleiher behandelt alle im Rahmen des geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags erhaltenen Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten der überlassenen Leiharbeitnehmer streng vertraulich. Die erhaltenen Informationen und Daten verarbeitet der Entleiher ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.

14. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden

14.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Bestimmung herbeizuführen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und tatsächlich am ehesten entspricht.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers.

Sie wollen von uns überzeugt werden?

Wir beraten Sie in jeder Angelegenheit, sachlich und seriös.

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Nutzungsbedingungen

1. Der Verleiher überlässt seine Leiharbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 07.08.1972 (AÜG). In der jeweils geltenden Fassung an seine Kunden (Entleiher).

2. Austauschbegehren

2.1 Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer unverzüglich nach erstmaligem Überlassungsbeginn auf seine Eignung hin zu überprüfen. Ist der Leiharbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet und teilt der Entleiher des dem Verleiher Innerhalb der ersten 4 Stunden mit, verbunden mit dem Wunsch, diesen Leiharbeitnehmer auszutauschen, wird sich der Verleiher soweit möglich bemühen, eine Ersatzkrall zu stellen. Ist die Gestellung einer geeigneten Ersatzkraft nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag befreit.

2.2 Bei Vorliegen eines berechtigten Austauschbegehrens (gem. 2.1) werden dem Entleiher bis zu 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt.

3. Regelüberlassungsdauer

3. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ist der Entleiher verpflichtet, den Leiharbeitnehmer mindestens für 35 Stunden pro Woche (Regelüberlassungsdauer) und nur Innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Eine ggf. erforderliche Dokumentation oder behördliche Genehmigung für die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers zu besonderen Zelten hat der Entleiher zu beschaffen und dem Verleiher unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4. Weisungsrecht

4. Für die Dauer der Überlassung wird dem Entleiher das Weisungsrecht bezüglich Verhalten und Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers übertragen. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen und nur solche Weisungen erteilen. die in den vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen.

4.1 Abweichungen vom vereinbarten Tätigkeitsbereich oder Einsatzort sind vorher mit dem Verleiher abzusprechen und berechtigen den Verleiher zur Anpassung des vereinbarten Verrechnungssatzes (vgl. Nr. 10.2).

4.2 Bei Umsetzung ohne Zustimmung des Verleihers ist der Verleiher zum sofortigen Abzug des Leiharbeitnehmers und zur Geltendmachung eines höheren Verrechnungssatzes (vgl. Nr. 10.2) bzw. von Schadensersatz berechtigt.

5. Leitung, Aufsicht und Kontrolle

5. Dem Entleiher obliegen Leitung, Aufsicht und Kontrolle des Leiharbeitnehmers während der Dauer des Einsatzes.

5.1 Der Entleiher wird den Leiharbeitnehmer nicht mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks. Wertpapieren o. ä, oder sonstigen Vermögensgegenständen (z. B. Zentralschlüssel) betrauen. Erfolgt dies dennoch, geschieht dies allein auf Risiko des Entleihers (vgl. Nr. 8.4).

5.2 Im Rahmen dieses Weisungsrechts hat der Entleiher auch für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch und in Bezug auf den Leiharbeitnehmer Sorge zu tragen.

5.3. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen, wenn er dem Leiharbeitnehmer Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten gewährt. Hierzu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen. Gemeinschaftsverpflegung (Kantine) und Beförderungsmittel.

6. Ersatzkraft

6. Nimmt der Leiharbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder bricht er diese – gleich aus welchen Gründen – ab, ist der Verleiher bemüht, soweit möglich. eine Ersatzkraft zu stellen. Ist die Gestellung einer Ersatzkraft nicht möglich wird der Verleiher vom Auftrag befreit.

7. Stundenverrechnungssatzes

7.1 Auf Basis des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes werden folgende Zuschläge vergütet:

ab 40,01 bis 50,00. h/Woche oder ab 8,01-10,00 h/täglich: 25%
ab 50,01 h/Woche oder ab 10,01 h/täglich: 50%
Samstagsarbeit: 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
Spätarbeit (Schicht fällt in die Zeit von 11.00 bis 24.00 Uhr): 15%
Nachtarbeit (Schicht fällt in die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr): 25%

7.2 Wird die Regelüberlassungsdauer (vgl. Nr. 3) aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Entleihers liegen. nicht erreicht, so bestehen zugunsten des Verleihers Vergütungsansprüche in Höhe der Regelüberlassungsdauer.

7.3 Die von dem Leiharbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden werden in Tätigkeitsnachweisen erfasst. Diese sind vom Entleiher nach Vorlage zu unterzeichnen.

7.4 Die entsprechend den Tätigkeitsnachweisen vom Verleiher erstellten Rechnungen sind 7 Tage nach Erstellung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig (vgl. Nr. 9.2).

7.5 Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche des Verleihers wird ausgeschlossen. es sei denn. es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

7.6 Der Leiharbeitnehmer ist weder zur Entgegennahme von Erklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

8. Fahrlässigkeit und Schäden

8.1 Der Verleiher haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers, ausgenommen Fälle, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird die Haltung des Verleihers in Umfang und Höhe auf den- Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.2 Für den Fall der mittleren und groben Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers wird die Haltung des Verleihers in Umfang und Höhe auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt, ausgenommen Fälle. die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen.

8.3 Erfüllt der Entleiher die vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen.

8.4 Soweit der Entleiher den Leiharbeitnehmer entgegen Nr. 5.1 mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks. Wertpapiere o.ä. oder sonstigen Vermögensgegenständen betraut hat, wird eine Haftung des Verleihers für etwaige Schäden ausgeschlossen.

8.5 Im Übrigen wird eine Haftung des Verleihers für das Handeln des Leiharbeitnehmers ausgeschlossen.

8.6 Der Verleiher haftet weder für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten noch für Schäden, die die Leiharbeitnehmer am Arbeitsgerät oder in Ausführung sowie bei Gelegenheit der ihnen durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten verursachen.

8.7 Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der, den Leiharbeitnehmern durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen.

8.8 Der Entleiher kann gegenüber dem Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens – gleich aus welchem Rechtsgrund – geltend machen.

8.9 Soweit der Verleiher nach vorstehenden Bedingungen haftet, sind Reklamationen vom Entleiher am Tage Ihrer Feststellung. spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes, schriftlich dem Verleiher anzuzeigen. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen.
Bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation steht der Verleiher Im Rahmen seiner Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

9. Kündigung

9.1 Der Auftrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine weiterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.

9.2 Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen des Verleihers in Verzug (vgl. Nr. 7.4), ist der Verleiher berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.
Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleiher gefährdet ist.

9.3 Erfüllt der Entleiher die vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht, ist der Verleiher berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.

10. Tariflichen Bestimmungen

10.1 Der Verleiher behält sich vor, bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
Soweit Vergütungsbestandteile von diesen Veränderungen betroffen sind, behält sich der Verleiher das Recht vor, den Verrechnungssatz entsprechend der prozentualen Veränderung anzupassen.

10.2 Der Verleiher behält sich eine Anpassung der Verrechnungssatze entsprechend der prozentualen Änderung vor, wenn der Leiharbeitnehmer in einem anderen, als dem vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt wird, oder gegen einen anderen Leiharbeitnehmer mit höherer Qualifikation ausgetauscht wird.
Das gleiche gilt, wenn Umstände, die der Verleiher nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

11. Verschwiegenheitserklärung

11.1 Die überlassenen Leiharbeitnehmer haben sich dem Verleiher gegenüber vertraglich zur Verschwiegenheit über alle Geschäftsgeheimnisse des Entleihers verpflichtet.

11.2 Der Verleiher hat die überlassenen Leiharbeitnehmer Ober das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz belehrt.

11.3 Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und zur Verarbeitung im Rahmen dieses Vertrages an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben.

12. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden

12.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich. eine Bestimmung herbeizuführen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und tatsächlich am ehesten entspricht.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers.

An den Anfang scrollen
Suche